Dienstag, 17 Mai 2022 10:49

Selbstständig: Wann verjähren Rechnungen?

Inkassounternehmen Inkassounternehmen pixabay

Verliert eine Rechnung ihre Bedeutung, wird dies auch als Verjährung bezeichnet, welche einem Rechtsfrieden gleichkommt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass Ansprüche aus Rechnungen nicht noch nach ewigen Zeiten geltend gemacht werden können.

 

Allerdings wissen viele Selbstständige dennoch nicht, nach welchem Zeitraum eigentlich die Verjährung einer Rechnung eintritt. Dies ist jedoch von großer Bedeutung, schließlich besteht vor der Verjährung noch die Chance, die offenen Forderungen geltend zu machen, beispielsweise, indem ein externes Inkassounternehmen damit beauftragt wird.

Rechnungen – Dies steckt hinter der Verjährung

Die maßgebliche Verjährungsfrist für Rechnung beträgt laut dem Paragrafen 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt, sobald das Jahr abgelaufen ist, aus welchem die Forderung ursprünglich stammt. Es besteht jedoch durchaus auch die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung erneut beginnen zu lassen oder zu hemmen.

Es gelten darüber hinaus für einige Arten von Ansprüchen nach dem Gesetz auch längere Verjährungsfristen. Betroffen sind davon etwa erb- und familienrechtliche Ansprüche sowie Herausgabeansprüche, also generell Ansprüche, welche aus vollstreckbaren Urkunden stammen.

Der Beginn der Verjährungsfrist

Mit dem Abschluss des Jahres, in welchem sich der Anspruch ergeben hat, beginnt die Verjährungsfrist, vorausgesetzt, der Schulter hat den jeweiligen Gläubiger über die Umstände informiert, aus denen sich sein Anspruch begründet.

Es ist daher jedoch nicht erheblich, dass die Rechnungstellung erfolgt und eine Fälligkeit des Anspruchs gestellt wurde. Ausschlaggebend ist dabei nur, dass in den Moment, in dem die jeweilige Leistung erbracht wurde, der Anspruch entstanden ist. Es ist nach dem BGB möglich, dass die Leistung durch den Gläubiger danach umgehend eingefordert und durch den Schuldner geleistet wird.

Die Hemmung der Verjährungsfrist

Gläubiger haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, eine Hemmung der Verjährung vorzunehmen. Durch die Hemmung wird ein bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einbezogen. Möglich ist dies nach dem Paragrafen 209 des BGB. Die Hemmung sorgt somit dafür, dass die Verjährung angehalten wird.

Ein Beispiel für eine solche Hemmung würde etwa darin bestehen, dass über die offene Forderung mit dem Schuldner beziehungsweise dem Gläubiger verhandelt wird. Solange diese Verhandlungen noch nicht zum Abschluss gekommen sind, findet eine Hemmung der Verjährung statt.

Es besteht die Möglichkeit, gegen den Schuldner ist eine Zahlungsklage bei Gericht zu erheben und die Forderung gegen ihn somit einzuklagen. Außerdem kann ein Mahnbescheid beim Amtsgericht eingereicht werden, um die Forderung geltend zu machen.

Erfolgt die Mahnung jedoch nur auf einfachem privatschriftlichem Weg, ist dies nicht ausreichend, um einen Anspruch zu hemmen, sodass in diesem Fall die Verjährungsfrist ganz normal weiterläuft.

Der Neubeginn der Verjährung

Gläubiger können jedoch in einem noch höheren Maße davon profitieren, wenn sie einen Neubeginn der Verjährung anstreben. Dieser hat die Konsequenz, dass die Verjährungsfrist wieder vollkommen erneut beginnt. Somit zeigt sich dieser Weg als noch weitreichender als eine Hemmung der Frist.

Möglich ist ein Neubeginn der Verjährung zum Beispiel, wenn der Anspruch durch den Schuldner anerkannt wird, etwa, indem er auf die Forderung eine Abschlagsleistung, eine Sicherheitsleistung oder Zinsen erbringt. Falls ein vollstreckbarer Titel gegen den Gläubiger vorliegt, geht auch mit der gerichtlichen Vollstreckungsbehandlung einher, dass es zu einem Neubeginn der Verjährung kommt.

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